„Wir Freie Demokraten lehnen die Schaffung einer ‚Polizeibeauftragten‘ ab.
Dies ist nichts anderes als eine von der Küstenkoalition Rot-Grün-SSW verfügte Misstrauenserklärung gegen die Landespolizei.
Genauso gut könnte man einen ‚Umweltbehördenbeauftragten‘ einrichten, der Beschwerden gegen fehlerhafte oder die Bürger störende Handlungen der Umweltbürokratie aufgreift, oder vielleicht auch gleich einen ‚Regierungsbeauftragten‘ – als Beschwerdestelle bei fragwürdigen Aktivitäten der Landesregierung.
Rot-Grün-SSW wählt exklusiv Polizei als Zielscheibe ihres Misstrauens. Damit demonstrieren die Regierenden nichts anderes als ein gestörtes Verhältnis zur schleswig-holsteinischen Landespolizei.
Zu diesen politischen Einwänden kommen noch rechtliche bzw. verfassungsrechtliche Bedenken hinzu. Diese Bedenken beruhen auf einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes, die vom 6. Juni datiert und die uns gestern erreicht hat.
Zum einen ist die Reichweite der Befugnisse des Polizeibeauftragten mit Blick darauf, dass er seine Befugnisse der gesetzgeberischen Konzeption nach nicht vom Petitionsausschuss ableitet, aus verfassungsrechtlicher Sicht problematisch.
Laut § 17 des Bürgerbeauftragtengesetzes hat die oder der Beauftragte für die Landespolizei auf eine einvernehmliche Erledigung der Angelegenheit hinzuwirken.
Hierzu kann sie oder er eine mit Gründen zu versehende Empfehlung aussprechen oder der zuständigen Stelle Gelegenheit zur Abhilfe geben.
Jedenfalls in einem laufenden gerichtlichen Verfahren wären Empfehlungen des Polizeibeauftragten an das Gericht, welches das jeweilige Verfahren führt, jedoch unzulässig.
Dies entspricht ja im Übrigen auch der Praxis parlamentarischer Petitionsausschüsse: Wann immer bereits bei einem Gericht ein laufendes Verfahren vorliegt, hat sich ein Gesetzgebungsorgan da herauszuhalten. Es darf keinen unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung konkreter Fälle in laufenden Gerichtsverfahren nehmen.
Als problematisch stellen sich nach Ansicht der WD-Stellungnahme auch Empfehlungen an die Staatsanwaltschaften in laufenden Ermittlungsverfahren sowie an die Disziplinarbehörde in laufenden Disziplinarverfahren dar.
Und ebenso problematisch ist außerdem auch die Absicht der Antragsteller, das Beschwerderecht auch auf ein persönliches Fehlverhalten von Polizisten des Bundes oder anderer Bundesländer auszuweiten.
Diese auswärtigen Polizeibeamtinnen und -beamten stehen aber in keiner dienstrechtlichen Beziehung zum Land Schleswig-Holstein und sind insofern hinsichtlich individueller Verfehlungen auch nicht dem Kontrollrecht des Landtages Schleswig-Holstein unterworfen.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die von Rot-Grün-Blau angestrebten gesetzlichen Regelungen zur Einführung eines ‚Polizeibeauftragten‘ sind eine politische Ohrfeige und eine Misstrauenserklärung gegen die Landespolizei – und darüber hinaus sind sie auch noch in rechtlicher bzw. verfassungsrechtlicher Hinsicht ziemlicher Murks!“