Recht/ Bestechung von Mandatsträgern

Jan Marcus Rossa zu TOP 18 „§108e StGB verschärfen

Jan Marcus Rossa

In seiner Rede zu TOP 18 (§108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) verschärfen) erklärt der rechtspolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Jan Marcus Rossa:

„Wir haben am 20. Mai 2021 hier im Landtag beschlossen, dass wir eine Änderung des Straftatbestands der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern gem. §108e StGB unterstützen. Wir halten es für sinnvoll, dass für die Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit die Kausalität zwischen Leistungen an Abgeordnete und deren Abstimmungsverhalten ausreichen muss. Es muss also ein ‚einfaches‘ Gegenseitigkeitsverhältnis aufgrund einer Unrechtsvereinbarung bestehen.

Der SSW weist in seinem Antrag richtigerweise darauf hin, dass heute eine Bestrafung wegen Bestechlichkeit häufig nicht möglich ist, weil der Nachweis nicht geführt werden kann, ob ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete im Auftrag oder auf Weisung gehandelt hat. Schon bei der Novellierung des §108e StGB war in der Fachwelt intensiv die Frage diskutiert worden, ob diese beiden Tatbestandsmerkmale wirklich erforderlich sind. Für den Unrechtsgehalt der Bestechlichkeit, der auch eine Strafbarkeit zur Folge haben soll, ist meines Erachtens eine qualifizierte Unrechtsvereinbarung und insbesondere ein besonderes Auftrags- oder Weisungsverhältnis nicht erforderlich. Es reicht bereits eine einfache Unrechtsvereinbarung mit einem Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Zu sanktionieren ist bereits die Entgegennahme einer Leistung für ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen. Es bedarf keines ausdrücklichen Auftrags und auch keiner Weisung. Soweit sind wir uns fraktionsübergreifend einig und der vorliegende Antrag des SSW ist die logische Konsequenz der Beschlussfassung des Landtags vom 20. Mai 2021.

Schwieriger ist allerdings die Forderung, dass der Tatbestand entsprechend den Regelungen zur Amtsträgerbestechung erweitert werden soll, so dass auch die Entgegennahme nachträglicher Zuwendungen für ein bestimmtes Verhalten des Mandatsträgers unter Strafe gestellt werden soll, ohne dass diese Gegenleistung kausal für das Tun oder Unterlassen des Mandatsträgers gewesen ist. Hier bestehen bereits verfassungsrechtliche Bedenken. Mandatsträger und Amtsträger sind miteinander nicht vergleichbar. Strafrechtlich verboten ist ja nicht die Entgegennahme von Zuwendungen oder Leistungen durch einen Abgeordneten, sondern das Sich-kaufen-Lassen. Der Antrag des SSW ignoriert den Unterschied zwischen einem Amtsträger und einem Mandatsträger. Beim Amtsträger ist die Vorteilsannahme für vergangene Handlungen nur dann strafbar, wenn er mit der Diensthandlung seine Dienstpflicht verletzt hat, wenn sich also die Leistung als Belohnung für rechtswidriges Verwaltungshandeln erweist. Diese Situation ist mit der der Mandatsträger nicht vergleichbar. Wo ist die Dienstpflicht des Mandatsträgers, die verletzt werden muss? Wenn das Abstimmungsverhalten eines Abgeordneten nicht durch eine Unrechtsvereinbarung beeinflusst ist, ist der Abgeordnete in seiner Entscheidung grundsätzlich frei. Wo ist also das strafwürdige Unrecht bei der Mandatsausübung, wenn die ‚Belohnung‘ erst hinterher und ohne Vorankündigung oder vorheriger Vereinbarung gewährt wird?

Ich glaube, dass der Antrag des SSW an dieser Stelle über das Ziel hinausschießt. Die Frage des Umgangs mit Dankeschön-Zuwendungen und anderen Zuwendungen an Abgeordnete sollte meines Erachtens nicht im Strafrecht geregelt werden, sondern Gegenstand der Verhaltensregeln sein. Ein Bedürfnis, auch nachträgliche Zuwendungen ohne Unrechtsvereinbarung unter Strafe zu stellen, ist rechtspolitisch jedenfalls nicht erkennbar.“