Jan Marcus Rossa zu TOP 5 "Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft in Schleswig-Holstein"

JMR

In seiner Rede zu TOP 5 (Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft in Schleswig-Holstein) erklärt der innenpolitische Sprecher der FDP- Landtagsfraktion, Jan Marcus Rossa:

,,Nicht viele Themen sind in den vergangenen Monaten so kontrovers diskutiert worden wie das Abschiebehaftvollzugsgesetz. Dafür habe ich bis zu einem gewissen Grad durchaus Verständnis, denn die Vorstellung, Menschen einzusperren, die in der Hoffnung auf ein besseres Leben zu uns gekommen sind, ist durchaus schmerzhaft. Und natürlich wollen auch wir in der Jamaika-Koalition niemanden einsperren, der verpflichtet ist, aus Deutschland auszureisen, weder Männer noch Frauen und schon gar keine Kinder!

Ich finde es aber auch unerträglich, wenn die Gegner der Abschiebehaft uns gebetsmühlenartig immer wieder erklären, man solle doch ausschließlich auf freiwillige Ausreise setzen und man lehne Abschiebehaft generell ab. Die Antwort auf die Frage, wie wir in Deutschland die Ausreisepflicht durchsetzen wollen, wenn jemand nicht freiwillig gehen will, die bleibt man stets schuldig. Hiermit müssen sich in der Praxis ja weder der Flüchtlingsbeauftragte noch die Hilfsorganisationen herumschlagen, die das Abschiebehaftvollzugsgesetz so vehement kritisieren. Solche Diskussionen führen aber zu nichts.

Es wäre geradezu verantwortungslos, wenn die Landesregierung und wir als Gesetzgeber unsere Augen vor der Realität verschließen und leugnen würden, dass sich in unserem Land eine nicht zu vernachlässigende Anzahl an Ausländern aufhält, die sich ihrer Ausreisepflicht beharrlich entziehen. Freiwilligenprogramme helfen hier nicht. Und es ist kein Geheimnis, dass wir ei- ne Verbesserung der Rückführungsquote nur erreichen, wenn eine Erzwingung der Ausreise ernsthaft angedroht werden kann. Ohne Zwangsmittel gibt es für einen Ausreisepflichtigen oft keinen Grund, Deutschland zu verlassen. So attraktiv können die Bedingungen für eine freiwillige Ausreise gar nicht gestaltet werden, als dass wir eine 100%ige Rückführungsquote erreichen könnten. Es ist also richtig, dass auf Bundesebene die Möglichkeiten des Abschiebegewahrsams und der Abschiebehaft geregelt sind. Entscheidet dann ein Gericht, einen Ausreisepflichtigen in Haft zu nehmen, dann haben wir diese Entscheidung zu vollziehen. Und ich halte es für die richtige Entscheidung, dass wir in diesen Fällen selbst die Haftbedingungen gestalten und bestimmen. Das jedenfalls ist humaner als Menschen durch ganz Deutschland zu verschicken, um sie in einer Haftanstalt in irgendeinem an- deren Bundesland unterzubringen, wo wir keinen Einfluss auf die Haftbedingungen haben.

Ich muss auch der Kritik der SPD am Verfahren entschieden entgegentreten. Wir haben eine umfassende Anhörung sowohl schriftlich als auch mündlich durchgeführt. Wir haben die Kritik und die Anregungen geprüft und abgewogen und wir haben das Abschiebehaftvollzugsgesetz unter Berücksichtigung der Anhörungen angepasst. Insbesondere haben wir den generellen Einschluss über Nacht gestrichen und diesen nur noch als Ordnungsmaßnahme im Einzelfall vorgesehen. Auch die Verfügbarkeit über privates Geld ist neu geregelt und verbessert worden. Wir haben aber auch die Gelegenheit genutzt und die Ordnungsmaßnahmen nunmehr ausführlich geregelt, statt auf die entsprechenden Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes zu verweisen. Damit machen wir noch einmal besonders deutlich, dass Abschiebehaft keine Strafhaft ist. Zudem berücksichtigt unser Abschiebehaftvollzugsgesetz die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur nicht nur kurzfristigen Fixierung, denn wir haben ausdrücklich den Richtervorbehalt aufgenommen, der in vielen anderen Vollzugsgesetzen noch fehlt. Möge uns die SPD dafür kritisieren, dass wir auch diesen Aspekt nunmehr im Abschiebehaftvollzugsgesetz regeln werden. Ich glaube, dass es richtig ist, die verfassungsgerichtlichen Vorgaben ernst zu nehmen und bei der Ausgestaltung des Gesetzes zu berücksichtigen.

Wir bitten daher um Zustimmung zum Abschiebehaftvollzugsgesetz."

 

Es gilt das gesprochene Wort.