„Die Behauptung des Fraktionsvorsitzenden der SPD, die rechtliche Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, ist ein schwerwiegender Vorwurf und muss unverzüglich belegt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat schon 1977 deutlich geurteilt, dass Öffentlichkeitsarbeit unzulässig ist, die darauf abzielt, die Regierung als von bestimmten Parteien getragen darzustellen. Dies gilt vor allem dann, wenn diese Information auf ihre Wiederwahl als Regierung ausgerichtet ist. Wenn ein ‚von der Sache her gerechtfertigtes Informationsbedürfnis der Bürger‘ fehlt, ausgedrückt durch die Verbreitung von Bilanzen unter Verweis auf während der Amtszeit erbrachte positive Leistungen, ist dies nicht zulässig.
Dass die Landesregierung trotz dieser Rechtslage und des eindeutigen Gutachtens des unabhängigen Wissenschaftlichen Dienstes auch noch darauf beharrt, richtig gehandelt zu haben, macht den Gang vor das Landesverfassungsgericht unabdingbar.
Wer glaubt, das Land gehöre einem, wer glaubt, die schleswig-holsteinischen Steuerzahler arbeiten nur für ihn, dem müssen Grenzen gesetzt werden. In einem Rechtsstaat macht der politische Wille nicht alles möglich.“