Dennys Bornhöft zu TOP 36 "Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie"

DB

In seiner Rede zu TOP 36 (Bericht zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie) erklärt der umweltpolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Dennys Bornhöft:

,,Es ist gut, dass die dauerhafte Verbesserung der Wassergüte sowie der Lebensbedingungen von aquatischer Flora und Fauna auf europäischer Ebene geregelt wurde. Schließlich macht Wasser keinen Halt vor Landes- oder Nationalgrenzen. Durch europäische Vorgaben wurde es erst möglich, dass z.B. Flüsse, die mehrere Länder durchqueren, wie Elbe oder Donau, weniger Belastungen erfahren haben. Wäre es anders gekommen, wäre beispiels- wiese der Huchen, die größte Salmonidenart, wahrscheinlich bereits ausgestorben.

Die Wasserwerte werden überwiegend besser. Allerdings werden Flora und Fauna nicht nur durch zu hohe Schadstoff- oder Nährstoffeinträge geschädigt. Der eben erwähnte Donaulachs wird nicht durch Überdüngung, sondern durch ein großes Wasserkraftwerk in Österreich in Bedrängnis gebracht. Als fischereipolitischer Sprecher lege ich besonderen Wert auf die Verbesserung der Durchgängigkeit der Gewässer. Die Durchgängigkeit der Gewässer ist essenziell für die Fischwanderung. Hier haben wir offenkundig Probleme, nicht nur in anderen europäischen Ländern, sondern auch in Schleswig-Holstein, insbesondere auch durch Wasserkraftanlagen. Für Forellen gab es hier diverse Verbesserungen, besorgniserregend bleibt hier je- doch weiterhin die Situation beim Aal und dessen Sterblichkeitsrate bei der Abwanderung. Einen gesonderten Bericht über deren Auswirkungen auf die Laichfischwanderung werden wir im Sommer dieses Jahres noch erhalten.

Besonders freuen wir uns über die Gelder, die in die Beratung der Landwirtschaft gegangen sind, weil diese die Kooperation zwischen Gewässerschutz und Flächennutzung fördern. Auch wenn die Landwirtschaft ein Faktor für den Phosphor- und Stickstoffeintrag in die Gewässer ist, darf nicht vergessen werden, dass die Landwirtschaft für gelebten Umweltschutz steht. Wesentlich hierfür sind die Beratungsangebote für die Landwirtschaft und für den Gewässerschutz. Grundsätzlich müssen wir auch feststellen, dass Freiwilligkeit, Vertragsnaturschutz und die Allianz für Gewässerschutz zum gemeinsamen Erfolg führen, besser als von vornherein mit Verboten zu agieren. Wir sollten auch nicht vergessen: Die Gewässerqualität wird nicht nur durch Überdüngung belastet; auch Mikroplastik, Arzneimittelreste, Hormone und andere Chemikalien gelangen in die Gewässer. Die Anforderungen an Klär- und Filteranlagen steigen daher weiter an.

Lassen sie mich aber noch auf einen Aspekt besonders eingehen. Die Genehmigungsverfahren zur A20, aber auch zur Elbvertiefung haben gezeigt:

An der Wasserrahmenrichtlinie gibt es Nachbesserungsbedarf. In der Wasserrahmenrichtlinie ist das Verschlechterungsverbot für Oberflächen- und Grundwasser festgeschrieben. Das klingt gut. Allerdings gestaltet sich die Anwendung des Verschlechterungsverbots schwierig und bedarf einiges an Auslegung und Interpretation. Rechtsnormen sollten aber nicht nur gut gemeint sein, sondern auch umsetzbar. Das Europäische Recht und seine Auslegung haben schwere Konsequenzen für Planer von Bauvorhaben. Denn:

Dem Verschlechterungsverbot aus der Wasserrahmenrichtlinie fehlt der prognostische Ansatz. Das führt im Endeffekt zu einer großen Rechtsunsicherheit bei notwendigen Infrastrukturvorhaben. Daher setzen wir uns für eine Konkretisierung der Wasserrahmenrichtlinie ein: Bei der Auswirkungsprognose, bei anwendbaren Standardmethoden, für Bagatellschwellen und Ausnahmeregelungen nach Art. 4 Abs. 7 der Wasserrahmenrichtlinie.

Die Umsetzbarkeit der Wasserrahmenrichtlinie für Vorhabenträger muss mitgedacht werden. Auch im Wasserrecht sollte man klageberechtigte Verbände bei Planungsvorhaben frühzeitig ­ bereits in der Planungsphase ­ über eine verpflichtende Mediations- und Mitwirkungsphase einbinden. Es ist höchst ungünstig, wenn sich die Planer über Jahre und mit hohem Ressourcenaufwand und unzuverlässigen Prognosemethoden abmühen müssen, es aber keine Fristen gibt, zu denen Einwände vorliegen müssen. Vorhabenplaner und klageberechtigte Verbände sollten zusammenarbeiten.

Deswegen kann man auch über Präklusion und eine Stichtagsregelung nachdenken. Konsequenterweise müsste man einem Verband, der nicht mitarbeitet, das Klagerecht versagen. Unser Ziel ist der Schutz der Gewässer. Die Qualität der Gewässer kann aber nur sicher erhalten und verbessert werden, wenn rechtlich eindeutig ist, was man für die Qualität der Gewässer tun kann und was man unterlassen sollte."


Es gilt das gesprochene Wort.