Jan Marcus Rossa zu TOP 18A + 35 „Modernisierung der Medienordnung“

Abgeordneter Jan Marcus Rossa

In seiner Rede zu TOP 18A + 35 (Entwurf eines Gesetzes und Antrag zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland) er-klärt der medienpolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Jan Marcus Rossa:

„Wir stimmen heute in erster Lesung über den sogenannten Medienstaatsvertrag ab, der sich zum Ziel gesetzt hat, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der der Vermehrung der Medienangebote und der zunehmend durch das Internet geprägten Medienwelt Rechnung trägt. Dieses Regelungsziel begrüßen wir ausdrücklich. Es ist notwendig, dass wir nicht nur im klassischen Rundfunk, sondern auch bei den neuen Medien Leitplanken setzen, um in allen Medien die Meinungsfreiheit und Meinungsvielfalt zu gewährleisten und zu fördern. Hier hat ein Regelungswerk gefehlt, das mit Ausnahme der Printmedien alle Medien in den Blick nimmt.

Aber wir dürfen auch nicht die Augen davor verschließen, dass sich die Länder bei der Ausgestaltung des Medienstaatsvertrages von einem gewissen Übereifer haben übermannen lassen, indem eine Vielzahl unterschiedlichster Medienangebote im Internet nun als Rundfunk zu behandeln sind. Das klingt zunächst eher harmlos. Ist es aber nicht, wenn man sich vor Au-gen führt, welche Medienangebote künftig unter das Rundfunkrecht fallen werden. Es wird zwar immer wieder darauf hingewiesen, dass der Medienstaatsvertrag die Telemedien weitgehend ungeregelt lässt und weder eine Zulassungs- noch eine Anzeigepflicht vorsieht. Das ist aber Augenwischerei, denn eine Vielzahl von Telemedienangeboten werden eine Rundfunklizenz beantragen oder eine Anzeige erstatten müssen, weil sie nach der neuen Definition des Medienstaatsvertrages künftig als Rundfunk zu qualifizieren sein werden. Und es werden eine Vielzahl rundfunkrechtlicher Pflichten zu beachten sein, die beim klassischen Rundfunk sinnvoll sind, nicht aber bei den Telemedien. 

 Konnte man sich in der Vergangenheit trefflich darüber streiten, ob z.B. In-halte von ‚bild.de‘ Rundfunkangebote waren, ist dies künftig durch den Medienstaatsvertrag geklärt. Wer in Bild und Ton nach einem Sendeplan journalistische Inhalte im Internet verbreitet, der betreibt Rundfunk und für den sind die Vorschriften des Medienstaatsvertrags für private Rundfunk-anbieter weitgehend bindend. Davon werden neben Presseunternehmen auch Streaming-Dienste oder YouTuber, sofern sie lineare Angebote bereit-stellen, betroffen sein. Aber auch die übrigen Telemedienangebote werden in dem vorliegenden Vertrag reguliert, der zwar ‚Medienstaatsvertrag‘ heißt, aber doch ein ‚Rundfunkstaatsvertrag‘ bleibt. Wer sich wie Frau Kramp-Karrenbauer über Rezo geärgert hat, der wird sich vielleicht freuen. Er übersieht aber die Intensität des damit verbundenen Grundrechtsein-griffs. Wir halten das für problematisch.

Das Problem des Medienstaatsvertrages wird besonders bei den Verlagen deutlich. Wenn sie ihre medialen Angebote erweitern, können auch Presseunternehmen künftig dem Rundfunkrecht unterfallen und dagegen hat sich unter anderem der Springer-Verlag zu Recht gewehrt. Denn als Verlag unterliegt er bereits einem seit Jahrzehnten bewährten Medienrecht. Und es ist nicht nachvollziehbar, warum die dortigen Regeln nicht auch für alle Medienangeboten im Internet gelten können. Die Regelungen des Medien-staatsvertrages sind deutlich restriktiver und deshalb werbe ich für eine Opt-Out-Lösung für alle Medienangebote, die nicht klassischen Rundfunk darstellen. Verlagen, aber auch allen sonstigen Telemedienanbietern, die keine ‚klassischen‘ Rundfunkanbieter sind, sollen die Möglichkeit erhalten, sich weiterhin ausschließlich dem Presserecht oder einem anderen einschlägigen Medienrecht zu unterwerfen, wenn sie das wollen und in geeigneter Form öffentlich kenntlich machen.

Rundfunkregulierung und Presserecht passen nicht zusammen. Die Regelungsziele sind in weiten Teilen grundverschieden. Das müssen wir berück-sichtigen. Und ich halte es für sinnvoll, wenn wir uns bei den Telemedienangeboten eher an dem seit Jahrzehnten bewährten Presserecht orientieren statt am Rundfunkrecht, das entstanden ist, weil der Zugang zu Rundfunklizenzen aus technischen Gründen und nicht aus medienrechtlichen Gründen reglementiert werden musste.“