Wohnungsbau/Landesbauordnung

Jan Marcus Rossa zu TOP 2 „Änderung der Landesbauordnung“

Jan Marcus Rossa

In seiner Rede zu TOP 2 (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung) erklärt der wohnungsbaupolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Jan Marcus Rossa:

„So oft wie wir uns in den vergangenen Monaten mit der Wohnungsbauproblematik in Schleswig-Holstein beschäftigt haben und weiter beschäftigen werden, so oft werden wir uns in den kommenden Monaten mit der Landesbauordnung befassen. Das ist auch richtig, denn die Vorschriften der Landesbauordnung und andere bauordnungsrechtliche Vorschriften haben einen ganz erheblichen Einfluss auf die Herstellungskosten beim Wohnungsbau. Insofern ist es richtig gewesen, dass wir diesen Aspekt auch jetzt in dem aktuell vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung aufgegriffen haben, um Kostenbelastungen, die auf die Miethöhe durchschlagen werden, zu verhindern oder doch zumindest abzumildern. Diesem Ziel dient die Regelung zur Nachrüstung von Wasserzählern.

Die aktuelle Landesbauordnung schrieb vor, dass jede Wohnung einen eigenen Wasserzähler hat. Diese Nachrüstungspflicht wäre von den Eigentümern bis zum 31. Dezember 2020 zu erfüllen gewesen. Abweichungen konnten zugelassen werden, soweit die Ausrüstung wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde. Fachleute hatten im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Nachrüstungspflicht extrem kostenintensiv wäre, die am Ende auch auf die Mieten durchschlägt.

Auf den Einbau von Wasserzählern gänzlich zu verzichten, kam allerdings auch nicht in Betracht, weil es eine Frage der Gerechtigkeit ist, den Wasserverbrauch individuell abzurechnen. Allerdings – und diese Anpassung halten wir Freie Demokraten für sach- und interessengerecht – sollte die Nachrüstung nur im Zuge einer Erneuerung oder wesentlichen Änderung der Wasserinstallation erfolgen. Der Nachrüstungszeitraum würde zwar damit gestreckt. Es würden aber Mehrkosten in erheblicher Größenordnung vermieden werden, als wenn anlasslos nachgerüstet werden müsste. Wir werden uns aber in naher Zukunft auch mit weiteren Vorschriften der Landesbauordnung und anderen bauordnungsrechtlicher Vorschriften befassen müssen, um zum Beispiel die Aufstockung von Wohngebäuden und die Nachverdichtung zu erleichtern oder baurechtliche Vorgaben anzupassen, die sich in den vergangenen Jahren als extremer Kostentreiber erwiesen haben.

Auslöser für die Änderungen der Landesbauordnung war allerdings die Seveso-III-Richtlinie, die auf Landesebene umzusetzen war und die daher auch der Schwerpunkt der Gesetzesänderung ist. Dass die Erforderlichkeit der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgeweitet wird, ist im Anhörungsverfahren durchaus kritisiert worden und diese Auswirkung der Seveso-III-Richtlinie ist nicht in Abrede zu stellen. Allerdings muss zur Kenntnis genommen werden, dass das Land keine andere Wahl hat, als geltendes EU-Recht umzusetzen und die Landesbauordnung entsprechend anzupassen. Zudem kann der Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren insbesondere von Unternehmen, die mit Gefahrstoffen arbeiten, also sogenannten potentiellen Störfallbetrieben, nicht hoch genug eingeschätzt werden. Solche Unternehmen werden ja keineswegs verboten. Die Bevölkerung hat aber ein Recht darauf, dass ihre Belange hinreichend beachtet und geschützt werden. Öffentlichkeitsbeteiligung ist dabei ein anerkanntes und auch probates Mittel.

Natürlich haben wir in den letzten Jahren nicht immer gute Erfahrungen mit dem Institut der Öffentlichkeitsbeteiligung und insbesondere dem Verbandsklagerecht gemacht. So manches wichtige große Infrastrukturprojekt in Norddeutschland wurde deshalb erheblich verzögert. Die A20 oder die Elbvertiefung legen hier ein beredtes Zeugnis ab. Will man solche Behinderungen beschränken, ist aber nicht das Land zuständig. Handeln müssen die EU und der Bund. Dieser ist gefordert, seinen Einfluss geltend zu machen, wenn es gilt, Fehlentwicklungen entgegenzuwirken, die sich aus einer ausufernden Öffentlichkeitsbeteiligung oder dem Verbandsklagerecht ergeben. Eine solche Diskussion ist aber nicht im Zuge der Anpassung der Landesbauordnung zu führen, bei der es allein darum geht, die landesrechtlichen Vorschriften dem geltenden EU- und Bundesrecht anzupassen. Deshalb bitte ich um Zustimmung zum Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung in der vom Innen- und Rechtsausschuss beschlossenen Fassung.“

Es gilt das gesprochene Wort!